Allgemeine Geschäftsbedingungen 04/2012
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Diese Bedingungen sind Bestandteile sämtlicher Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen, auch in laufenden und künftigen Geschäftsverbindungen.
Alle abweichenden Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
1. Geltung
Es gilt für alle Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland und die im Folgenden genannten Rechtsvorschriften und Bedingungen in aufgeführter Reihenfolge:
I. Rechtsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches BGB
II. Kaufvertrag mit allen schriftlichen Zusatzvereinbarungen
III. sonstige schriftliche Vereinbarungen
IV. Verkaufs- und Lieferbedingungen der Ulber-Automation
Soweit nicht ein Punkt einer ranghöheren Rechtsvorschrift oder Bedingung durch den Kaufvertrag explizit und im direkten Bezug auf diesen Punkt geändert oder ausgeschlossen wird. Ein allgemeiner oder impliziter Ausschluss oder eine gleichartige Änderung ist unwirksam. Das gleiche gilt für alle Vertragserweiterungen und Nachlieferungen.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Alle Angebote und Kostenvoranschläge sind unverbindlich hinsichtlich Preis und Lieferumfang, soweit sich aus einem Angebot nichts Gegenteiliges ergibt.
2.2 Verträge kommen erst zustande, wenn eine zugegangene Bestellung angenommen und diese durch eine schriftliche Auftragsbestätigung dem Auftraggeber angezeigt wurde.
2.3 Zum Liefer- und Leistungsumfang gehören nur die im Vertrag festgelegten Gewerke, Teile und Funktionen. Das gleiche gilt für zugesicherte Eigenschaften und Leistungsgarantien.
2.4 Werden im Bearbeitungszeitraum oder nach erfolgter Lieferung Änderungen vom Auftraggeber gefordert, werden diese erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Auftragnehmer rechtswirksam.
3. Preise und Zahlungen
3.1 Alle Preise verstehen sich, soweit vertraglich nicht anders festgelegt, netto in EURO zuzüglich der Umsatzsteuer in der zum Zahlungstermin gesetzlich festgelegten Höhe.
3.2 Soweit vertraglich kein geänderter Zahlungsplan vorliegt, sind alle fälligen Zahlungen in voller Rechnungshöhe binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten.
3.3 Liegt ein vertraglicher Zahlungsplan vor, so ist der Auftragnehmer berechtigt, bei Zahlungsverzug alle nachfolgend festgelegten Leistungen sofort einzustellen. Sämtliche Liefertermine und etwaige daraus resultierende Verzugsstrafen verlieren damit ihre vertragliche Bindung.
4. Abtretung und Aufrechnung
4.1 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Rechte aus Verträgen ohne die schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte zu übertragen.
4.2 Aufrechnungen mit Gegenforderungen des Auftraggebers sind nur insoweit zulässig, als diese durch den Auftragnehmer nicht bestritten und fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.
5. Lieferung und Termine
5.1 Die vertraglich festgelegten Liefer-/Leistungszeiten beginnen mit der Vertragsunterzeichnung bzw. Auftragsbestätigung.
5.2 Ist eine vereinbarte Anzahlung zu Vertragsbeginn fällig, ist entgegen Ziff. 3.2 diese binnen 1 Woche zu leisten. Erst nach erfolgter Zahlungsbegleichung beginnen die Liefer-/Zahlungszeiten entsprechend den vertraglich festgelegten Terminen.
5.3 Durch Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, die terminliche Auswirkungen haben können, müssen alle zugesicherten Termine durch den Auftragnehmer in schriftlicher Form neu bestätigt werden.
5.4 Sind vom Auftraggeber Unterlagen, Pläne oder sonstige Bereitstellungen zu erbringen und werden diese von Auftraggeber nicht fristgerecht zur Verfügung gestellt, verlieren alle Liefertermine und etwaige daraus resultierende Verzugsstrafen ihre vertragliche Bindung.
5.5 Höhere Gewalt, hoheitliche Maßnahmen oder sonstige nicht vom Auftragnehmer beeinflussbare Umstände befreien den Auftragnehmer für die Dauer ihrer Auswirkung und, wenn sie zur Unmöglichkeit der Leistung führen, überhaupt von der Liefer- bzw. Leistungspflicht.
5.6 Ansprüche bei Nichteinhaltung von Liefer-/Leistungszeiten beschränken sich nur auf vertraglich festgelegte Verzugsstrafen. Darüber hinaus sind weitere Schadensersatzansprüche jeglicher Art wegen verspäteter Lieferung/Leistung ausgeschlossen.
6. Abnahme und Gefahrübergang
6.1 Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Lieferung/Leistung.
6.2 Die Lieferung/Leistung ist nach Fertigstellung und erfolgreicher Inbetriebnahme abzunehmen. Mit der Abnahme wird die Gefahr auf den Auftraggeber übertragen. Der Auftraggeber trägt die Gefahr auch vor Abnahme der Lieferung/Leistung, wenn er die Abnahme verzögert oder wenn die Inbetriebnahme aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und der Auftragnehmer die bis dahin erstellte Lieferung/Leistung einvernehmlich ausdrücklich in die Obhut des Auftraggebers übergibt.
6.3 Besonders abzunehmen sind auf Verlangen in sich abgeschlossene Teile der Lieferung/Leistung. Ist die Lieferung/Leistung ganz oder teilweise in Gebrauch genommen oder verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen nach Anzeige der Fertigstellung als erfolgt.
6.4 Eine Benutzung der Lieferung/Leistung vor Abnahme darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Auftragnehmers erfolgen. Die benutzten Teile der Lieferung/Leistung gelten als abgenommen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor.
Soweit Liefergegenstände wesentliche Bestandteile eines Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem zum Schadensersatz verpflichtet.
Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentum an dem neuen Gegenstand an den Auftragnehmer, und zwar in Höhe der Forderung des Auftragnehmers.
7.2 Handelt es sich bei vertraglichen Leistungen um geistige Leistungen des Auftragnehmers oder eines durch ihn beauftragten Dritten, so erwirbt der Auftraggeber kein Eigentum, sondern lediglich ein Nutzungsrecht. Nur etwaige zur Verfügung gestellte Leistungen des Auftraggebers verbleiben weiterhin Eigentum des Auftraggebers.
8. Unterlagen, Schutzrechte und Nutzungsrecht
8.1 Der Auftraggeber versichert, dass durch die vertraglich geforderten Leistungen keine Schutzrechte von Dritten verletzt werden. Für etwaige Schadensersatzansprüche als Folge hieraus haftet der Auftraggeber.
8.2 Alle vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Schriftstücke, Abbildungen, Zeichnungen sowie Software usw. werden vom Auftragnehmer sorgfältig verwahrt und von diesem nicht veröffentlicht, vervielfältigt oder Dritten auf anderem Wege zugänglich gemacht, es sei denn mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers. Für den Auftraggeber gilt gegenüber dem Auftragnehmer die entsprechende Verpflichtung. Für etwaige Schadensersatzansprüche aus Nichteinhaltung dieser Verpflichtung haftet der jeweilige Verursacher.
8.3 Alle Rechte an technischen Ideen, Know-how, technischen Verbesserungsvorschlägen und Erfindungen, die über die vom Auftraggeber gelieferten Unterlagen, wie Pflichtenheft, Zeichnungen und Informationen und dergleichen hinausgehen, bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten, insbesondere behält sich der Auftragnehmer vor, die durch ihn eingebrachten Ideen zum Patent oder Gebrauchsmuster anzumelden.
Eine Benutzung der durch den Auftragnehmer eingebrachten Ideen, die über den direkten Leistungsumfang im Vertrag hinausgehen, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
8.4 Falls vertraglich nicht anders vereinbart, erwirbt der Auftraggeber mit dem Kaufvertrag das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht für die Nutzung der vertraglichen Leistung aus programmtechnischer Realisierung (Software) und deren Funktion für eine einzige im Vertrag genannte Anwendung bzw. Anlage.
Das Nutzungsrecht tritt mit der vollständigen Bezahlung der vertraglichen Leistung in Kraft und erkennt hierdurch gleichzeitig alle Urheberrechte des Auftragnehmers an der gelieferten Leistung uneingeschränkt an.
Dabei verpflichtet sich der Auftraggeber durch den Kaufvertrag und ein etwaiger Dritter als Nutzungsberechtigter, keine Leistungen des Auftragnehmers sowohl als gesamtes Produkt bzw. Teile oder Auszüge der erbrachten Leistung in direkter Form und Funktionalität oder in einer geänderten Form und ähnlicher Funktionalität zu vervielfältigen, weiterzureichen, mehrfach einzusetzen oder anderweitig zu benutzen.
Das betrifft auch das exklusive Copyright an Dokumentationen schriftlicher oder gespeicherter Art.
Der Auftraggeber und der Nutzungsberechtigte verpflichten sich, diese Rechte zu wahren und alle Schritte zu unternehmen, um Beeinträchtigungen oder Verletzungen dieser Rechte durch Dritte, soweit diese durch ihn oder über ihn in den Besitz der Leistungen gelangt sind, zu unterbinden und zu verfolgen. Die Unterzeichnenden unterwerfen sich gleichzeitig der uneingeschränkten Haftbarkeit durch direkte oder indirekte Schäden bei Verletzungen des Nutzungsrechtes.
Der Auftragnehmer erteilt dem Auftraggeber bzw. Nutzungsberechtigten das Recht zur Anfertigung von Kopien der erbrachten Leistungen in direkter oder geänderter Form (z. B. CD, DVD, Fotokopie etc.) soweit diese ausschließlich Sicherungszwecken dienen und keine mehrfache Nutzung darstellen. Gelieferte Arbeitsunterlagen, Zeichnungen und Bedienungshandbücher dürfen nur dann in beliebiger Anzahl vervielfältigt werden, wenn die dadurch entstandenen Schriftstücke für den Betrieb der gelieferten Leistungen benutzt werden.
Werden dem Auftragnehmer durch den Auftraggeber Leistungen zur Verfügung gestellt oder sind Teile einer Leistung oder Funktionen durch den Auftraggeber so beschrieben, dass es sich um das geistige Eigentum des Auftraggebers handelt, fallen die zur Verfügung gestellten Leistungen bzw. Funktionseigenschaften der Lieferung nicht unter das Nutzungsrecht des Auftragnehmers, sondern verbleiben vielmehr Eigentum des Auftraggebers. Dabei besteht ein Eigentumsvorbehalt des Auftraggebers nur in der von ihm beschriebenen Leistungsfunktionalität, jedoch nicht in der gelieferten Ausführung und Realisierung. Werden durch den Auftragnehmer Leistungen an nicht vom Auftragnehmer selbst gelieferten Objekten erbracht (Wartung, Reparaturen, Inbetriebnahmen, Änderungen etc.), verbleiben alle Urheber- und Nutzungsrechte uneingeschränkt beim Auftraggeber.
9. Gewährleistung
9.1 Für Mängel und für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, die dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Entdeckung angezeigt werden und nachweisbar auf fehlerhafte Leistungen des Auftragnehmers zurückzuführen sind, leistet der Auftragnehmer ausschließlich in der Weise Gewähr, dass er nach seiner Wahl nachbessert oder mangelfreien Ersatz liefert. Zur Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder zur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) ist der Auftraggeber nur dann berechtigt, wenn die Ersatzlieferung oder Nachbesserung im Einzelfall nicht möglich ist, trotz schriftlicher Aufforderung des Auftraggebers unter angemessener Fristsetzung schuldhaft unterbleibt oder wenn die Nachbesserung wiederholt fehlgeschlagen ist.
Andere Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängel oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften - insbesondere auch wegen Folgeschäden - sind ausgeschlossen, sofern dem Auftragnehmer nicht grobes Verschulden zur Last fällt.
9.2 Der Auftragnehmer leistet keine Gewähr für Wertminderung und/oder Schäden, die auf natürlicher Abnutzung beruhen oder auf unsachgemäße Behandlung/Eingriffe, Bedienungsfehler oder auf mechanische, chemische, elektrochemische, elektrische oder physikalische Einflüsse zurückgehen. Voraussetzung für die Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers ist die genaue Einhaltung der Betriebsvorschriften.
9.3 Die Gewährleistungsanprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb von 6 Monaten ab Gefahrübergang gemäß Ziff. 6.
9.4 Änderungen an den gelieferten Leistungen durch den Auftraggeber bzw. Nutzungsberechtigten oder Verletzungen des Nutzungsrechtes (Ziff. 8.4) entbinden den Auftragnehmer von sämtlichen Gewährleistungsverpflichtungen.
10. Haftung
Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die als Folge von fehlerhaft gelieferter und nicht durch den Auftraggeber, Betreiber bzw. Nutzungsberechtigten geänderte Leistung entstanden sind, und für Schäden aus der unmittelbaren schuldhaften Tätigkeit des Auftragnehmers in der vertraglich festgesetzten Höhe, die jeweils in angemessener Höhe zu vereinbaren ist. Weitere Schadensersatzansprüche jeglicher Art sind ausgeschlossen.
11. Haftungsbeschränkungen, Schadensersatz
11.1 Der Auftragnehmer haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten.
11.2 Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, ausgeschlossen. Soweit der Auftragnehmer für Mangelfolgeschäden haftet, ist die Haftung auf vorhersehbare, nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführende Schäden begrenzt.
11.3 Ansprüche des Auftraggeber aus Produkthaftung oder dem Auftragnehmer zurechenbaren Körper- oder Gesundheitsschäden sowie bei Verlust des Lebens des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen bleiben unberührt.
11.4 Die Verkürzung der Verjährungsfrist gemäß Ziffer 9.3. gilt nicht, wenn dem Auftragnehmer grobes Verschulden vorwerfbar ist oder dem Auftragnehmer zurechenbaren Körper oder Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen.
11.5 Die Beweislast für die eine Haftungsbegrenzung oder einen Haftungsausschluss begründenden Tatsachen obliegt dem Auftragnehmer.
12. Besondere Regeln bei Datenübermittlung
12.1 Der Inhalt von Dateien und das in ihnen enthaltene Know-how bleibt ausschließliches Eigentum des Auftragnehmers. Die Dateien dürfen vom Auftraggeber nur zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck verwendet werden. Ohne schriftliche Zustimmung darf der Inhalt der Dateien weder kopiert noch vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden.
12.2 Eine Haftung für Schäden aufgrund der Datenübertragung, insbesondere durch Virenbefall, trägt der Auftragnehmer nicht. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer wegen Vorsatz oder bei Körper- oder Gesundheitsschäden sowie bei Verlust des Lebens des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen.
13. Kündigung und Rücktritt
13.1 Ein generelles vertragliches Kündigungs- bzw. Rücktrittsrecht besteht nicht.
13.2 Wird vom Auftraggeber eine Vertragskündigung bzw. ein Rücktritt aus unvorhersehbaren Gründen schriftlich gewünscht, so bedarf es der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
Dabei sind vom Auftraggeber alle bis dahin entstandenen Kosten dem Auftragnehmer zu vergüten.
Nach wirksamer Kündigung werden dem Auftraggeber binnen vier Wochen alle bis dahin erzielten Leistungen übergeben.
Bei einer Kündigung gehen alle gelieferten Gegenstände in das uneingeschränkte Eigentum des Auftraggebers über. Durch eine Kündigung verfällt jeglicher Anspruch auf ein Nutzungsrecht entsprechend Ziff. 8.4, falls nicht ein eigener Nutzungsvertrag für eine bis dahin erbrachte komplett funktionsfähige Teilleistung erstellt werden kann.
13.3 Wird durch die Entscheidung eines technischen Schiedsgerichtes die Undurchführbarkeit der vertraglichen Leistungen, unter Berücksichtigung aller anerkannten Regeln der Technik und wissenschaftlicher Erkenntnis, festgestellt, so ist der Auftragnehmer berechtigt, das Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen, falls der Auftraggeber nicht binnen dieser Frist neue Beweise zur Durchführbarkeit erbringt. In diesem Fall gelten alle Vereinbarungen gemäß Ziff. 11.2.
14. Salvatorische Klausel
14.1 Sind oder werden einzelne Bedingungen des geschlossenen Vertrages und/oder dieser "Allgemeinen Geschäftsbedingungen ..." ganz oder teilweise ungültig (z.B. durch Gesetzesänderung), so bleiben die anderen Bestimmungen gleichwohl in Kraft.
14.2 Entsprechendes gilt, sofern sich im geschlossenen Vertrag und/oder dieser "Allgemeinen Geschäftsbedingungen ..." eine Lücke herausstellt.
14.3 Anstelle einer etwa unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die - soweit rechtlich möglich - dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des geschlossenen Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei seinem Abschluss den Punkt bedacht hätten.
14.4 Auch wiederholte Nichtanwendung von Bestimmungen des geschlossenen Vertrages und/oder dieser "Allgemeinen Geschäftsbedingungen ..." hebt ihre Verbindlichkeiten nicht auf.
15. Sonstiges
15.1 Sämtliche Vereinbarungen, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
15.2 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Bedingung oder der jeweiligen Verträge unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen berührt.
15.3 Gerichtsstand beider Parteien für alle unmittelbaren oder mittelbaren Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Detmold.